Textliche Festsetzungen zum B-Plan 43a

Teil B : TEXT

1. Art der baulichen Nutzung ( § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 11 BauNVO)

Das Sondergebiet gewerblicher Fremdenverkehr und Wohnen (SO GFW ) dient vorwiegend der Unterbringung von Ferienwohnungen sowie Dauerwohnungen.

2. Höhe baulicher Anlagen ( §9 Abs. 2 BauGB, § 18 Abs. 1 BauNVO)

Die festgesetzten maximalen und minimalen Höhen baulicher Anlagen von 9,00 m bzw. 7,50 m werden gemessen vom Bezugspunkt Å = m üb. NN des jeweiligen Grundstückes bis zum höchsten Punkt des Daches, einschließlich der Gauben und der Dachaufbauten; ausgenommen von v. g. Festsetzungen sind Schornsteine und Antennenanlagen.

3. Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden ( § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)

Es ist nur eine (1) Wohneinheit pro Einzelhaus bzw. pro Doppelhaushälfte zulässig, eine zweite Wohneinheit ist nur im Dachgeschoss zulässig.

4. Gestaltung der Gebäude ( § 9 Abs. 4 BauGB i.V. m. § 92 LBO )

4.1  Fassaden und Dachflächen:

Die Fassaden der Gebäude sind in rotem bis braunem Sichtmauerwerk auszuführen. Für die Dachflächen der Gebäude sind ausschließlich rote, nicht glänzende Pfanneneindeckungen zulässig.

4.2 Für überdachte Stellplätze und Garagen gem. § 12 BauNVO sowie Nebenanlagen i. S. d. § 14 BauNVO sind nur Satteldächer mit einer Dachneigung von mindestens 12° zulässig. Die Dacheindeckung dieser Satteldächer ist auch in anderen Materialien als dem des jeweiligen Hauptdaches zulässig.

4.3 Dachgauben:

Dachgauben sind jeweils pro Gebäude nur als Sattel- oder Schleppdachgauben zulässig. Der Abstand vom Ortgang muss mindestens 1,80 m betragen.

4.4 Innerhalb der einzelnen überbaubaren Flächen sind jeweils nur gleiche Gebäudehöhen (Firsthöhen und Traufhöhen) und Gebäudetiefen sowie gleiche Dachneigungen und gleiche Materialien und Farben für die Gebäude zulässig.

5. Grünordnung ( § 9 Abs. 1 Nr. 20 u. 25 a i. V. m. § 8a BNatSchG )

5.1 Für die Planzeichen festgesetzten Baumpflanzungen sind nur standortgerechte, mittel- bis großkronige Laubbäume der Qualität 3*v., STU 18 – 20 cm zulässig.

5.2 Auf den straßenseitigen (Planstraße A incl. Wendeplatz) privaten Grundstücksflächen sind 1,50 m hohe Hecken aus standortgerechten Laubheckenpflanzen herzustellen und zu unterhalten.

5.3 Die Flächen von Stell- und Parkplätzen sind in wasser- und luftdurchlässiger Bauart zu befestigen.

6. Sichtdreiecke ( § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)

Innerhalb der von der Bebauung freizuhaltenden Grundstücksflächen innerhalb der öffentlichen Grünflächen sind jegliche bauliche Anlagen und Bepflanzungen von mehr als 0,70 m Höhe unzulässig.

 

 
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